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Qualitätskriterien

Qualitätskriterien für blinde Menschen

Für die Kennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft – (teilweise) barrierefrei für blinde Menschen“ gelten die im Folgenden dargestellten Qualitätskriterien:

Barrierefreiheit geprüft – teilweise barrierefreiKennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft - teilweise barrierefrei für blinde Menschen“

Aufzug/Lift:

  • Die Bedienelemente bzw. die Beschilderung muss taktil erfassbar sein.
  • Die Halteposition muss bei mehr als zwei Etagen durch Sprache angesagt werden, oder die Etagennummern sind in der Türlaibung oder im Türrahmen taktil erfassbar.

Station/Objekt/Exponat:

  • Informationen müssen akustisch oder taktil (Brailleschrift, Prismenschrift) vermittelt werden.

Ausstellungsraum/weitläufiger Raum: 

  • Informationen über die Exponate müssen akustisch oder taktil (Brailleschrift, Prismenschrift) vermittelt werden.
  • Es gibt technische Möglichkeiten der Informationsvermittlung für blinde Menschen.

Radweg:

(Anforderungen für blinde Menschen als Nutzer/Mitfahrer von Fahrrädern, Lastenfahrrädern, Rädern mit Anhänger, Handbikes, Tandems, Dreirädern, Reha-Bikes usw.)

Wanderweg:

  • Der Wanderweg ist autofrei bzw. nahezu autofrei (separate Wanderwege, nicht öffentliche Straßen/Wege, Wirtschafts-, Forst- und Landwirtschaftswege) bzw. führt über Spielstraßen, 30 km/h Zonen, verkehrsberuhigte Zonen und Straßen.
  • Falls eine Überquerung einer von Kfz befahrenen Straße notwendig ist, ist diese entsprechend gesichert, z. B. durch Ampel, Zebrastreifen, Insel in der Fahrbahnmitte, Geschwindigkeitsreduzierung.
  • Es sind taktil gut wahrnehmbare seitliche Begrenzungen des Weges unterbrechungsfrei vorhanden (Rasen/Wegkante; Holzbalken; Rasenbordsteine).
  • Steil abfallende Böschungen/Abgründe neben dem Weg sind gesichert.
  • Wenn Gefahrenstellen vorhanden sind, wird auf diese mit Aufmerksamkeitsfeldern oder anderen Informationen, die für blinde Menschen wahrnehmbar sind, hingewiesen.
  • Der Wanderweg ist nur auf einzelnen Wegabschnitten (< 20% der Gesamtstrecke) für Radfahrer, Skater oder Reiter durch aktive Besucherlenkung (Kommunikation, Vermarktung) ausgewiesen.
  • Der Weg ist eindeutig, einheitlich und durchgehend ausgeschildert.
  • Es ist mindestens beim Ein-/Ausstieg des Wanderwegs (in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg) ein Parkplatz vorhanden.

 

Barrierefreiheit geprüft – barrierefreiKennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft - barrierefrei für blinde Menschen“

Allgemeines:

  • Es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, z. B. in den Raum ragende Gegenstände etc. (Räume, Wege).
  • Assistenzhunde (Begleithunde, Blindenhunde etc.) dürfen mitgebracht werden.
  • Bedienelemente, die für die Nutzung durch Gäste vorgesehen sind, müssen überall taktil erfassbar sein.

Bahn-/Bussteig/Schiffsanleger:

  • Es müssen taktil erfassbare Bodenindikatoren (z. B. Leitstreifen) vorhanden sein.
  • Es müssen akustische Haltestelleninformationen vorhanden sein.

Weg außen:

  • Es muss eine taktil erfassbare Gehwegbegrenzung vorhanden sein (z. B. Rasenkantensteine), oder es muss taktil erfassbare Bodenindikatoren (z. B. Leitstreifen) geben.
  • Die Breite des Weges beträgt mindestens 120 cm.

Eingangsbereich:

  • Der Eingangsbereich muss durch einen taktil wahrnehmbaren Bodenbelagswechsel erkennbar sein.

Tür:

  • Die Tür darf keine Karussell- oder Rotationstür sein.

Flur/Weg/Gang innen:

  • Wesentliche „Gehbahnen“ in Fluren/Wegen/Gängen müssen überall entweder mit taktil erfassbaren Markierungen gekennzeichnet sein oder die Wände können als Orientierungsleitlinien genutzt werden oder andere bauliche Elemente können zur Orientierung genutzt werden.

Schwelle/Stufe/Treppe:

  • Es muss ein taktiler Kontrast zwischen dem Fußbodenbelag und Treppenauf- oder abgängen bestehen.
  • Es muss ein mindestens einseitiger Handlauf vorhanden sein.
  • Die Handläufe müssen am Anfang und am Ende der Treppenläufe mindestens 30 cm waagerecht weitergeführt werden.
  • Es müssen taktile Informationen zum Stockwerk am Anfang und am Ende der Treppenläufe vorhanden sein.

Rampe:

  • Es muss ein mindestens einseitiger Handlauf vorhanden sein.

Aufzug/Lift:

  • Die Bedienelemente bzw. die Beschilderung muss taktil erfassbar sein.
  • Sofern die Beschilderung aus Wörtern besteht, muss sie zusätzlich in Brailleschrift vorhanden sein.
  • Die Halteposition muss bei mehr als zwei Etagen durch Sprache angesagt werden, oder die Etagennummern sind in der Türlaibung oder im Türrahmen taktil erfassbar.

Schalter/Tresen/Kasse:

  • Die Gehbahn von der Eingangstür zum Schalter/Tresen/Kasse muss mit taktil erfassbaren Markierungen (z.B. Bodenindikatoren) unterbrechungsfrei gekennzeichnet sein.

Station/Objekt/Exponat:

  • Informationen müssen akustisch oder taktil (Brailleschrift, Prismenschrift) vermittelt werden.

Ausstellungsraum/weitläufiger Raum: 

  • Wesentliche „Gehbahnen“ im Raum müssen überall taktil erfassbar sein.
  • Informationen über die Exponate müssen akustisch oder taktil (Brailleschrift, Prismenschrift) vermittelt werden.
  • Es gibt technische Möglichkeiten der Informationsvermittlung für blinde Menschen.

Beschilderung:

  • Informationen, die aus Zahlen-, Buchstaben (bis zu 4 Zeichen) oder Piktogrammen bestehen,  müssen taktil erfassbar sein (z. B. Relief- oder Prismenschrift).
  • Informationen, die der Orientierung dienen und aus Wörtern bestehen, müssen in Brailleschrift oder akustisch aufbereitet sein.

Schlafraum:

  • Es muss ein Doppel- oder Mehrbettzimmer vorhanden sein.

Speiseraum:

  • Die Speisekarte muss in Brailleschrift bzw. auf einer barrierefreien Internetseite verfügbar sein.

Schwimmbad:

  • Für den Einstieg in das Becken müssen flache Treppenstufen mit Handlauf vorhanden sein.

Hilfsmittel

  • Es gibt eine geprüfte oder zertifizierte barrierefreie Website (mit Nachweis).

Automat:

  • Bedienelemente müssen taktil erfassbar sein.

Radweg:

(Anforderungen für blinde Menschen als Nutzer/Mitfahrer von Fahrrädern, Lastenfahrrädern, Rädern mit Anhänger, Handbikes, Tandems, Dreirädern, Reha-Bikes usw.)

  • siehe Anforderungen „barrierefrei für Menschen mit Gehbehinderung“ für Radwege
  • Es liegen barrierefrei gestaltete Beschreibungen zum Radweg (Wegeführung, Länge, Beschilderung, begleitende Infrastruktur usw.) vor (gedruckt oder auf barrierefreien Internetseiten o.ä.).
  • Das WC (bzw. relevante Bereiche wie Zugänglichkeit, Alarm usw.) erfüllt die Kriterien der Kennzeichnung „barrierefrei für blinde Menschen“.

Wanderweg:

  • Der Wanderweg ist autofrei bzw. nahezu autofrei (separate Wanderwege, nicht öffentliche Straßen/Wege, Wirtschafts-, Forst- und Landwirtschaftswege) bzw. führt über Spielstraßen, 30 km/h Zonen, verkehrsberuhigte Zonen und Straßen.
  • Falls eine Überquerung einer von Kfz befahrenen Straße notwendig ist, ist diese entsprechend gesichert, z. B. durch Ampel, Zebrastreifen, Insel in der Fahrbahnmitte, Geschwindigkeitsreduzierung.
  • Es sind taktil gut wahrnehmbare seitliche Begrenzungen des Weges unterbrechungsfrei vorhanden (Rasen/Wegkante; Holzbalken; Rasenbordsteine).
  • Steil abfallende Böschungen/Abgründe neben dem Weg sind gesichert.
  • Wenn Gefahrenstellen vorhanden sind, wird auf diese mit Aufmerksamkeitsfeldern oder anderen Informationen, die für blinde Menschen wahrnehmbar sind, hingewiesen.
  • Der Wanderweg ist nicht für Radfahrer, Skater oder Reiter ausgewiesen.
  • Der Weg ist eindeutig, einheitlich und durchgehend ausgeschildert. Die Beschilderung erfüllt die Kriterien der Kennzeichnung „barrierefrei für blinde Menschen“.
  • Es liegen barrierefrei gestaltete Beschreibungen zum Wanderweg (Wegeführung, Länge, Beschilderung, begleitende Infrastruktur usw.) vor (gedruckt oder auf barrierefreien Internetseiten o.ä.).
  • Es ist mindestens beim Ein-/Ausstieg des Wanderwegs (in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg) ein Parkplatz vorhanden.
  • Ergänzende Hinweise WC:
    • Es ist mindestens alle 5 km ein öffentlich zugängliches WC in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg vorhanden.
    • Das WC (bzw. relevante Bereiche wie Zugänglichkeit, Alarm usw.) erfüllt die Kriterien der Kennzeichnung „barrierefrei für blinde Menschen“.


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