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Qualitätskriterien

Qualitätskriterien für Menschen mit Hörbehinderung

Für die Kennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft – (teilweise) barrierefrei für Menschen mit Hörbehinderung“ gelten die im Folgenden dargestellten Qualitätskriterien:

Barrierefreiheit geprüft – teilweise barrierefreiKennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft - teilweise barrierefrei für Menschen mit Hörbehinderung“

Schalter/Tresen/Kasse:

  • Es muss eine induktive Höranlage vorhanden sein.

Station/Objekt/Exponat:

  • Informationen müssen schriftlich oder in fotorealistischer Darstellung vermittelt werden.

Ausstellungsraum/weitläufiger Raum: 

  • Informationen über die Exponate müssen schriftlich oder in fotorealistischer Darstellung vermittelt werden.
  • Es gibt technische Möglichkeiten der Informationsvermittlung für Menschen mit Hörbehinderung.

Tagungsraum/Veranstaltungsraum:

  • Es muss eine induktive Höranlage vorhanden sein.

Schlafraum:

  • Es muss ein W-LAN, Fax oder eine andere technische Möglichkeit der kostenfreien Kommunikation mit dem Servicepersonal zur Verfügung stehen oder muss bereitgestellt werden können. 

Radweg:

(Anforderungen für Menschen mit Hörbehinderung als Nutzer/Mitfahrer von Fahrrädern, Lastenfahrrädern, Rädern mit Anhänger, Handbikes, Tandems, Dreirädern, Reha-Bikes usw.)

Wanderweg:

  • Der Wanderweg ist autofrei bzw. nahezu autofrei (separate Wanderwege, nicht öffentliche Straßen/Wege, Wirtschafts-, Forst- und Landwirtschaftswege) bzw. führt über Spielstraßen, 30 km/h Zonen, verkehrsberuhigte Zonen und Straßen.
  • Falls eine Überquerung einer von Kfz befahrenen Straße notwendig ist, ist diese entsprechend gesichert, z. B. durch Ampel, Zebrastreifen, Insel in der Fahrbahnmitte, Geschwindigkeitsreduzierung.
  • Abschüssige Stellen auf dem Weg sind gesichert (z.B. mit Handläufen).
  • Der Weg ist eindeutig, einheitlich und durchgehend ausgeschildert.
  • Es ist mindestens beim Ein-/Ausstieg des Wanderwegs (in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg) ein Parkplatz vorhanden.

 

 

Barrierefreiheit geprüft – barrierefreiKennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft - barrierefrei für Menschen mit Hörbehinderung“

Allgemeines:

  • Sofern es einen akustischen Alarm (z. B. Feueralarm) gibt, muss ein optisch deutliches Blink- oder Blitzsignal wahrnehmbar sein.

Bahn-/Bussteig/Schiffsanleger:

  • Es müssen schriftliche Haltestelleninformation vorhanden sein.

Aufzug/Lift:  

  • Ein abgehender Notruf im Aufzug muss optisch bestätigt werden.

Schalter/Tresen/Kasse:

  • Es muss eine induktive Höranlage vorhanden sein.

Station/Objekt/Exponat:

  • Informationen müssen schriftlich oder in fotorealistischer Darstellung vermittelt werden.

Ausstellungsraum/weitläufiger Raum: 

  • Informationen über die Exponate müssen schriftlich oder in fotorealistischer Darstellung vermittelt werden.
  • Es gibt technische Möglichkeiten der Informationsvermittlung für Menschen mit Hörbehinderung.

Tagungsraum/Veranstaltungsraum:

  • Es muss eine induktive Höranlage vorhanden sein.

Schlafraum:

  • Es muss ein Doppel- oder Mehrbettzimmer vorhanden sein.
  • Es muss mindestens eine frei verfügbare Steckdose in der Nähe des Bettes vorhanden sein.
  • Das Anklopfen an die Zimmertür muss durch ein Blinksignal angezeigt werden, welches in allen Räumen wahrgenommen werden kann.
  • Es muss ein W-LAN, Fax oder eine andere technische Möglichkeit der kostenfreien Kommunikation mit dem Servicepersonal zur Verfügung stehen oder muss bereitgestellt werden können.

Speiseraum:

  • Tische müssen mit heller und blendfreier Beleuchtung vorhanden sein.
  • Es hängen oder stehen keine Lampen bei den Tischen, die das Gesichtsfeld bzw. den Blickkontakt stören.
  • Es muss Sitzbereiche mit geringen Umgebungsgeräuschen geben (z. B. Sitzecke, separater Raum). 

Radweg:

(Anforderungen für Menschen mit Hörbehinderung als Nutzer/Mitfahrer von Fahrrädern, Lastenfahrrädern, Rädern mit Anhänger, Handbikes, Tandems, Dreirädern, Reha-Bikes usw.)

  • siehe Anforderungen „barrierefrei für Menschen mit Gehbehinderung“ für Radwege
  • Es liegen barrierefrei gestaltete Beschreibungen zum Radweg (Wegeführung, Länge, Beschilderung, begleitende Infrastruktur usw.) vor (gedruckt oder auf barrierefreien Internetseiten o.ä.).
  • Das WC (bzw. relevante Bereiche wie Zugänglichkeit, Alarm usw.) erfüllt die Kriterien der Kennzeichnung „barrierefrei für Menschen mit Hörbehinderung“.

Wanderweg:

  • Der Wanderweg ist autofrei bzw. nahezu autofrei (separate Wanderwege, nicht öffentliche Straßen/Wege, Wirtschafts-, Forst- und Landwirtschaftswege) bzw. führt über Spielstraßen, 30 km/h Zonen, verkehrsberuhigte Zonen und Straßen.
  • Falls eine Überquerung einer von Kfz befahrenen Straße notwendig ist, ist diese entsprechend gesichert, z. B. durch Ampel, Zebrastreifen, Insel in der Fahrbahnmitte, Geschwindigkeitsreduzierung.
  • Abschüssige Stellen auf dem Weg sind gesichert (z.B. mit Handläufen).
  • Der Wanderweg ist nur auf einzelnen Wegabschnitten (< 20% der Gesamtstrecke) für Radfahrer, Skater oder Reiter durch aktive Besucherlenkung (Kommunikation, Vermarktung) ausgewiesen.
  • Der Weg ist eindeutig, einheitlich und durchgehend ausgeschildert.
  • Es liegen barrierefrei gestaltete Beschreibungen zum Wanderweg (Wegeführung, Länge, Beschilderung, begleitende Infrastruktur usw.) vor (gedruckt oder auf barrierefreien Internetseiten o.ä.).
  • Es ist mindestens beim Ein-/Ausstieg des Wanderwegs (in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg) ein Parkplatz vorhanden.
  • Ergänzende Hinweise WC:
    • Es ist mindestens alle 5 km ein öffentlich zugängliches WC in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg vorhanden.
    • Das WC (bzw. relevante Bereiche wie Zugänglichkeit, Alarm usw.) erfüllt die Kriterien der Kennzeichnung „barrierefrei für Menschen mit Hörbehinderung“.


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