Für die Kennzeichnung „Barrierefreiheit geprüft – (teilweise) barrierefrei für Menschen mit Sehbehinderung“ gelten die im Folgenden dargestellten Qualitätskriterien:
Barrierefreiheit geprüft – teilweise barrierefrei
Aufzug/Lift:
- Die Halteposition muss bei mehr als zwei Etagen durch Sprache angesagt werden, oder die Etagennummern sind in der Türlaibung oder im Türrahmen taktil erfassbar.
Station/Objekt/Exponat:
- Die Station/das Objekt/Exponat muss gut ausgeleuchtet sein.
- Die Informationen müssen visuell kontrastreich gestaltet sein.
Ausstellungsraum/weitläufiger Raum:
- Die Exponate müssen allgemein gut ausgeleuchtet sein.
- Die Informationen der Exponatbeschilderung müssen visuell kontrastreich gestaltet sein.
- Es gibt technische Möglichkeiten der Informationsvermittlung für Menschen mit Sehbehinderung.
Beschilderung:
- Zwischen Schrift/Piktogramm und Hintergrund muss ein guter visueller Kontrast bestehen.
- Informationen müssen in gut lesbarer Schrift vorhanden sein.
Automat:
- Informationen und Bedienelemente sowie der Hintergrund müssen visuell kontrastreich gestaltet sein.
Radweg:
(Anforderungen für Menschen mit Sehbehinderung als Nutzer/Mitfahrer von Fahrrädern, Lastenfahrrädern, Rädern mit Anhänger, Handbikes, Tandems, Dreirädern, Reha-Bikes usw.)
Wanderweg:
- Der Wanderweg ist autofrei bzw. nahezu autofrei (separate Wanderwege, nicht öffentliche Straßen/Wege, Wirtschafts-, Forst- und Landwirtschaftswege) bzw. führt über Spielstraßen, 30 km/h Zonen, verkehrsberuhigte Zonen und Straßen.
- Falls eine Überquerung einer von Kfz befahrenen Straße notwendig ist, ist diese entsprechend gesichert, z. B. durch Ampel, Zebrastreifen, Insel in der Fahrbahnmitte, Geschwindigkeitsreduzierung.
- Es sind visuell kontrastreiche Begrenzungen des Weges vorhanden.
- Steil abfallende Böschungen/Abgründe neben dem Weg sind gesichert.
- Der Weg ist eindeutig, einheitlich und durchgehend ausgeschildert. Die Beschilderung erfüllt die Kriterien der Kennzeichnung „teilweise barrierefrei für Menschen mit Sehbehinderung“.
- Es ist mindestens beim Ein-/Ausstieg des Wanderwegs (in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg) ein Parkplatz vorhanden.
Barrierefreiheit geprüft – barrierefrei
Allgemeines:
- Es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, z. B. in den Raum ragende Gegenstände etc. (Räume, Wege).
- Helle und blendfreie Ausleuchtung bzw. Gestaltung bei Eingangsbereich, Flur/Weg/Gang innen, Schwelle/Stufe/Treppe, Aufzug, Schalter/Tresen/Kasse, Schlafraum.
- Bedienelemente, die für die Nutzung durch Gäste vorgesehen sind, müssen überall visuell kontrastreich gestaltet sein.
Bahn-/Bussteig/Schiffsanleger:
- Es müssen visuell kontrastreiche Bodenindikatoren (z. B. Leitstreifen) vorhanden sein.
Weg außen:
- Es muss eine visuell kontrastreiche oder taktil erfassbare Gehwegbegrenzung vorhanden sein (z. B. Rasenkantensteine), oder es muss visuell kontrastreiche Bodenindikatoren (z. B. Leitstreifen) geben.
Eingangsbereich:
- Der Eingangsbereich muss visuell kontrastreich zur Umgebung abgesetzt sein.
Tür:
- Die Tür darf keine Karussell- oder Rotationstür sein.
- Die Tür bzw. der Türrahmen muss visuell kontrastreich zur Umgebung abgesetzt sein.
- Glastüren (ganz oder teilweise) müssen mit Sicherheitsmarkierungen in einer Höhe von 40-70 cm und in einer Höhe von 120-160 cm gekennzeichnet sein.
Flur/Weg/Gang innen:
- Wesentliche „Gehbahnen“ in Fluren/Wegen/Gängen müssen überall visuell kontrastreich gestaltet sein.
Schwelle/Stufe/Treppe:
- Es muss ein visueller Kontrast zwischen dem Fußbodenbelag und Treppenauf- oder ‑abgängen bestehen.
- Mindestens die erste und letzte Stufe müssen eine mit der waagerechten und senkrechten Stufenfläche kontrastierende Kante aufweisen.
- Es muss ein mindestens einseitiger Handlauf vorhanden sein.
- Die Handläufe müssen am Anfang und am Ende der Treppenläufe mindestens 30 cm waagerecht weitergeführt werden.
Rampe:
- Es muss ein mindestens einseitiger Handlauf vorhanden sein.
Aufzug/Lift:
- Die Bedienelemente bzw. die Beschilderung muss visuell kontrastreich gestaltet sein.
- Die Halteposition muss bei mehr als zwei Etagen durch Sprache angesagt werden, oder die Etagennummern sind in der Türlaibung oder im Türrahmen taktil erfassbar.
Schalter/Tresen/Kasse:
- Die Gehbahn von der Eingangstür zum Schalter/Tresen/zur Kasse muss mit visuell kontrastreichen Markierungen (z.B. Teppich) unterbrechungsfrei gekennzeichnet sein.
- Das Kassendisplay/die Preisangabe an der Kasse muss gut erkennbar (z. B. groß oder schwenkbar) sein.
Station/Objekt/Exponat:
- Die Station/das Objekt/Exponat muss visuell mit der Umgebung kontrastieren.
- Die Station/das Objekt/Exponat muss gut ausgeleuchtet sein.
- Die Informationen müssen visuell kontrastreich gestaltet sein.
Ausstellungsraum/weitläufiger Raum:
- Wesentliche „Gehbahnen“ im Raum müssen überall visuell kontrastreich gestaltet sein.
- Die Exponate müssen visuell mit der Umgebung kontrastieren.
- Die Exponate müssen allgemein gut ausgeleuchtet sein.
- Die Informationen der Exponatbeschilderung müssen visuell kontrastreich gestaltet sein.
- Es gibt technische Möglichkeiten der Informationsvermittlung für Menschen mit Sehbehinderung.
Beschilderung:
- Zwischen Schrift/Piktogramm und Hintergrund muss ein guter visueller Kontrast bestehen.
- Informationen müssen in gut lesbarer Schrift vorhanden sein.
- Informationen, die aus Zahlen, Buchstaben (bis zu 4 Zeichen) oder Piktogrammen bestehen, müssen taktil erfassbar sein (z. B. Relief- oder Prismenschrift).
Schlafraum:
- Es muss ein Doppel- oder Mehrbettzimmer vorhanden sein.
Speiseraum:
- Die Schrift der Speisekarte muss schnörkellos und visuell kontrastreich gestaltet sein.
Schwimmbad:
- Der Beckenrand muss visuell kontrastreich zur Umgebung abgesetzt sein.
- Für den Einstieg in das Becken müssen flache Treppenstufen mit Handlauf vorhanden sein.
Automat:
- Informationen und Bedienelemente sowie der Hintergrund müssen visuell kontrastreich gestaltet sein.
Radweg:
(Anforderungen für Menschen mit Sehbehinderung als Nutzer/Mitfahrer von Fahrrädern, Lastenfahrrädern, Rädern mit Anhänger, Handbikes, Tandems, Dreirädern, Reha-Bikes usw.)
- siehe Anforderungen „barrierefrei für Menschen mit Gehbehinderung“ für Radwege
- Es liegen barrierefrei gestaltete Beschreibungen zum Radweg (Wegeführung, Länge, Beschilderung, begleitende Infrastruktur usw.) vor (gedruckt oder auf barrierefreien Internetseiten o.ä.).
- Das WC (bzw. relevante Bereiche wie Zugänglichkeit, Alarm usw.) erfüllt die Kriterien der Kennzeichnung „barrierefrei für Menschen mit Sehbehinderung“.
Wanderweg:
- Der Wanderweg ist autofrei bzw. nahezu autofrei (separate Wanderwege, nicht öffentliche Straßen/Wege, Wirtschafts-, Forst- und Landwirtschaftswege) bzw. führt über Spielstraßen, 30 km/h Zonen, verkehrsberuhigte Zonen und Straßen.
- Falls eine Überquerung einer von Kfz befahrenen Straße notwendig ist, ist diese entsprechend gesichert, z. B. durch Ampel, Zebrastreifen, Insel in der Fahrbahnmitte, Geschwindigkeitsreduzierung.
- Es sind visuell kontrastreiche Begrenzungen des Weges vorhanden.
- Steil abfallende Böschungen/Abgründe neben dem Weg sind gesichert.
- Der Wanderweg ist nur auf einzelnen Wegabschnitten (< 20% der Gesamtstrecke) für Radfahrer, Skater oder Reiter durch aktive Besucherlenkung (Kommunikation, Vermarktung) ausgewiesen.
- Der Weg ist eindeutig, einheitlich und durchgehend ausgeschildert. Die Beschilderung erfüllt die Kriterien der Kennzeichnung „barrierefrei für Menschen mit Sehbehinderung“.
- Es liegen barrierefrei gestaltete Beschreibungen zum Wanderweg (Wegeführung, Länge, Beschilderung, begleitende Infrastruktur usw.) vor (gedruckt oder auf barrierefreien Internetseiten o.ä.).
- Es ist mindestens beim Ein-/Ausstieg des Wanderwegs (in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg) ein Parkplatz vorhanden.
- Ergänzende Hinweise WC:
- Es ist mindestens alle 5 km ein öffentlich zugängliches WC in maximal 250 m Entfernung vom Wanderweg vorhanden.
- Das WC (bzw. relevante Bereiche wie Zugänglichkeit, Alarm usw.) erfüllt die Kriterien der Kennzeichnung „barrierefrei für Menschen mit Sehbehinderung“.